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Blogbeitrag
11.12.2025

Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft ist eine Sonderform des Reihengeschäfts. Voraussetzung für das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts ist unter anderem, dass die bewegte Lieferung der ersten Lieferung im Reihengeschäft zuzuordnen ist. Dadurch hat der mittlere Unternehmer grundsätzlich einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland zu besteuern. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte bieten hier eine Vereinfachung für den mittleren Unternehmer, in dem sein innergemeinschaftlicher Erwerb als besteuert gilt und die umsatzsteuerliche Behandlung der Anschlusslieferung im Bestimmungsland dem letzten Abnehmer im Rahmen des Reverse Charge-Verfahrens obliegt. Beides sorgt dafür, dass der mittlere Unternehmer sich im Zuge des Dreiecksgeschäfts nicht für umsatzsteuerliche Zwecke im Bestimmungsland zu registrieren hat.

Fraglich ist, ob die Vereinfachung auch bei Sachverhalten mit mehr als drei Unternehmern anzuwenden ist. Die deutsche Finanzverwaltung geht in Abschnitt 25b.1 Abs. 2 bei einem Reihengeschäft mit vier Parteien davon aus, dass ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nur auf das „letzte Dreieck“ anzuwenden ist. Somit entfällt die Vereinfachungsregelung für Unternehmer, die nicht in der Mitte des „letzten Dreiecks“ stehen. Andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union sehen dies anders und wenden die Vereinfachung des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts auch für mittlere Unternehmer in 4-Parteien-Szenarien an. Bei Versagung der Anwendung eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts ist regelmäßig auch die Straferwerbssteuer zu beachten, die dadurch entsteht, dass der mittlere Unternehmer - zwangsläufig - die falsche USt-IdNr. verwendet (Anmeldung des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen ohne Vorsteuerabzug des Landes, dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet wurde).

Vor dem Hintergrund dieser uneinheitlichen Handhabung ist das Urteil des EuG (Gericht der Europäischen Union) vom 3. Dezember 2025 (Rechtssache T-646/24) bedeutend. Im Urteilsfall lag ein 4-Parteien-Reihengeschäft vor, in dem die Lieferkette zwischen einem deutschen (UDE), einem slowenischen (USI) und zwei dänischen Unternehmern (UDK1, UDK2) gebildet wurde und bei dem die Waren unmittelbar von UDE in Deutschland an UDK2 nach Dänemark gelangten. Das EuG hatte zu klären, ob UDK1 die Waren tatsächlich physisch empfangen musste, um die Vereinfachung des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts anzuwenden. Das Gericht entschied, dass die Vereinfachung des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts auch bei vier Parteien angewendet werden kann, sofern die Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts erfüllt sind. UDK1 muss die Waren nicht physisch erhalten, sondern lediglich rechtlich Verfügungsmacht über die Waren innehaben. Letzteres lag vor, da UDK1 die Waren an UDK2 weiterverkaufte. Zudem hielt das EuG fest, dass die Vereinfachung nicht angewandt werden kann, wenn USI wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich an einer Umsatzsteuerhinterziehung beteiligt. 

Die Auffassung der deutschen Finanzverwaltung zum 4-Parteien innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts steht daher dem EuG-Urteil entgegen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die deutsche Finanzverwaltung zu dem Urteil äußert. Die Anpassung des UStAE ist angezeigt.

Unternehmern, die entsprechend gelagerte 4-Parteien-Reihengeschäfte ausführen, ist eine Überprüfung der Lieferketten anzuraten, um ggf. Vereinfachungsmöglichkeiten wahrzunehmen oder sich ggf. gegen bestehende Ansprüche aus der Straferwerbssteuer zur Wehr zu setzen.

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