1. Keine Hinweise auf Verlängerung der Optionsfrist zu § 2b UStG
Im aktuellen Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 ist keine Verlängerung der Optionsfrist zu § 2b UStG vorgesehen.
2. Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft
Der Referentenentwurf sieht vor, einen neuen § 2c UStG einzuführen und dafür den § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG zu streichen. Künftig soll die Begründung einer Organschaft nicht mehr automatisch aufgrund der tatsächlichen finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung erfolgen, sondern es wird eine aktive Erklärung des Organträgers gegenüber dem Finanzamt vorausgesetzt.
Die Organschaft kann darüber hinaus künftig auch Personengesellschaften einbeziehen. Zudem werden Regelungen zur Rückabwicklung fehlerhafter Organschaften und zur Haftung eingeführt. Die Neuregelung ist erstmals ab dem 1. Januar 2029 anzuwenden, wobei eine Antragstellung bereits ab dem 1. Juli 2028 möglich ist. Für die öffentliche Hand bedeutet dies einen grundlegenden Systemwechsel, der eine frühzeitige Analyse bestehender Beteiligungsstrukturen erfordert.
3. Unentgeltliche Wertabgaben
Bei den unentgeltlichen Wertabgaben ist vorgesehen, mit dem Jahressteuergesetz 2026 die bisherigen Regelungen an die Rechtsprechung von EuGH und BFH anzupassen. Künftig unterliegen nur noch Entnahmen für unternehmensfremde (private) Zwecke der Umsatzbesteuerung. Vorgänge im Bereich der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit, beispielsweise die Verwendung von Leistungen im Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, lösen dagegen keine unentgeltliche Wertabgabe mehr aus. Stattdessen sind die Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug und eine mögliche Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zu prüfen.
4. Zinsanpassung in der Abgabenordnung
Im Bereich der Abgabenordnung ist vorgesehen, den Zinssatz für Steuerforderungen und -erstattungen anzupassen. Ab dem Jahr 2027 beträgt der Zinssatz für die Vollverzinsung 0,3 (aktuell 0,15) Prozent pro Monat. Dies entspricht einer deutlichen Erhöhung gegenüber dem bisherigen Zinssatz und kann insbesondere bei größeren Prüfungsfällen zu erheblichen finanziellen Auswirkungen führen.