Das BFH-Urteil erweitert die Vorsteuerkompensation für ausländische Unternehmer in Deutschland. Der BFH entschied, dass Vorsteuerbeträge im Rahmen des Regelbesteuerungsverfahrens anstelle des Vorsteuervergütungsverfahrens geltend gemacht werden können, auch wenn Inlandsumsätze im Zeitpunkt des Erhalts der Eingangsrechnung fehlen.
Im Urteilsfall führte ein im Drittland ansässiger Unternehmer im Jahr 2018 eine steuerbare Lieferung in Deutschland aus und war hierfür umsatzsteuerlich registriert. Aufgrund fehlerhafter Rechnungsstellung des Lieferanten folgte eine zutreffende Rechnungsstellung erst nach Korrektur Anfang des Folgejahres 2019. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass im Streitjahr keine steuerbaren Umsätze ausgeführt wurden und somit das Vorsteuervergütungsverfahren Anwendung finde. Das für das Vorsteuervergütungsverfahren zuständige Bundeszentralamt für Steuern lehnte den Antrag auf Vorsteuervergütung mangels Gegenseitigkeit ab. Daher machte der Unternehmer vorsorglich die Vorsteuer im Rahmen der Umsatzsteuererklärung 2018 geltend.
Der BFH hielt fest, dass der erstmalige Umsatzsteuerausweis in einer Rechnung keine Rückwirkung entfalte und somit grundsätzlich erst mit Zugang der korrigierten Rechnung möglich ist. Gleichzeitig entschied der BFH, dass das Recht auf Vorsteuerabzug bereits mit Leistungsbezug entsteht und daher auch im Regelbesteuerungsverfahren geltend gemacht werden kann, wenn zu diesem Zeitpunkt eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht besteht.
Ausländische Unternehmer sollten bei Erhalt von Rechnungen mit deutscher Vorsteuer überprüfen, ob eine umsatzsteuerliche Registrierungsverpflichtung besteht, um die Vorsteuerkompensation im weniger komplexen und liquiditätsmäßig günstigeren Regelverfahren zu erreichen. Sofern keine Registrierungsverpflichtung besteht, sind die strengen Voraussetzungen des Vorsteuervergütungsverfahrens zu erfüllen und die Ausschlussfristen zu beachten. Zudem sollten ausländische Unternehmer überprüfen, ob in der Vergangenheit die Vorsteuerkompensation versäumt wurde und ggf. durch eine frühere umsatzsteuerliche Registrierung noch geltend gemacht werden kann.