Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 26. Mai 2026 einen Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) veröffentlicht. Das JStG 2026 soll neben einer Vielzahl von Einzelmaßnahmen mit überwiegend technischem Charakter auch notwendige Anpassungen sowohl an das EU-Recht als auch an die EuGH- und BFH-Rechtsprechung aufgreifen.
Der folgende Beitrag fasst die wichtigsten geplanten Änderungen zusammen.
Einkommensteuergesetz
Aufteilung des Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (§ 6f EStG-E)
Der § 6f EStG-E soll die Kaufpreisaufteilung von Grundstücken und Gebäuden regeln. Gibt es keine vertragliche Kaufpreisteilung ist der Gesamtkaufpreis nach dem Verhältnis des Grund und Bodens sowie des Gebäudes aufzuteilen. Zur Berechnung soll das BMF eine Arbeitshilfe veröffentlichen, die zur vereinfachten Aufteilung des Gesamtkaufpreises zugrunde gelegt werden kann. Abweichend von der Anwendung der Arbeitshilfe des BMF kann auch ein Gutachten durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen hinsichtlich einer abweichenden Kaufpreisaufteilung vorgelegt werden.
Dauerhafte Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG-E)
In der Neuregelung ist von einer dauerhaften Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte insbesondere dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 24 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte im Inland tätig sein soll; bei einer Tätigkeitsstätte im Ausland gilt dafür ein Zeitraum von 48 Monaten. Somit soll der maßgebliche Zeitraum, nach dem von einer dauerhaften Zuordnung auszugehen ist, für das Inland von 48 Monate auf 24 Monate herabgesetzt werden. Der Zeitraum für eine Tätigkeitsstätte im Ausland soll unverändert bleiben.
Definition des Grundlohns im Rahmen der Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG-E)
Mit der Anpassung des § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG-E soll der Rechtsprechung des BFH hinsichtlich der Bemessung der Steuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BFH, Urteil v. 10. August 2023, VI R 11/21; BFH, Urteil v. 11. April 2024, VI R 1/22). Demnach wird gesetzlich klargestellt, dass für die Ermittlung des Grundlohns i. S. d. § 3b EStG neben dem steuerpflichtigen Arbeitslohn auch steuerfreie Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung berücksichtigt werden sollen, sofern es sich dabei um Arbeitslohn handelt. Steuerfreier oder gar nicht steuerbarer Arbeitslohn sollen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsberechnung nicht miteinbezogen werden.
Erhöhung der Freigrenze für antragslose Freistellungsverfahren (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG-E)
Im Bereich der Quellensteuer soll die Freigrenze des § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG von 10.000 € auf 100.000 € angehoben werden, um deutlich mehr Vergütungsschuldnern als bisher die Anwendung der Vereinfachungsregel zu ermöglichen. Hintergrund der Anhebung ist laut Gesetzesbegründung die Reduzierung des administrativen Aufwands für Vergütungsschuldnern, Vergütungsgläubigern und Finanzverwaltung.
Umsatzsteuergesetz
Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2c UStG-E)
Neben weiteren Änderungen im UStG ist vor allem die geplante und weitreichende Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft hervorzuheben.
Der Referentenentwurf sieht vor, dass die bisherige Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG gestrichen und durch einen neuen § 2c UStG-E ersetzt werden soll.
Dabei soll die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG weitestgehend in den neuen § 2c Abs. 1 UStG-E übernommen werden. Allerdings sollen nach der Neuregelung auch Personengesellschaften Organgesellschaften innerhalb einer Organschaft sein können, sofern die Eingliederungsvoraussetzungen vorliegen. Damit soll die Rechtsprechung sowohl des EuGH (vgl. hierzu EuGH, Urteil v. 16. Juli 2015, Rs. C-108/14 u. C-109/14) als auch des BFH (vgl. hierzu BFH, Urteil v. 01. Juni 2016, XI R 17/11) gesetzlich kodifiziert und mehr Rechtssicherheit geschaffen werden.
Eine weitere Neuregelung ist, dass die Rechtsfolgen einer umsatzsteuerlichen Organschaft nur durch Erklärung des Organträgers gegenüber der zuständigen Finanzbehörde für diesen und für die in der Erklärung genannten Organgesellschaften mit Wirkung für die Zukunft eintreten sollen. Die Antragserfordernis ermöglicht im Ergebnis ein Wahlrecht hinsichtlich der Beanspruchung der Rechtsfolgen einer Organschaft. Eine finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung ist weiterhin erforderlich.
Mindeststeuergesetz
Einführung des Side-by-Side-Safe-Harbours (§ 81a MinStG-E)
Mit dem JStG 2026 soll das Side-by-Side-Paket der OECD in dem neuen § 81a MinStG-E Berücksichtigung finden. Gem. § 81a Abs. 1 MinStG-E soll auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit für die Berechnung der Primärergänzungssteuer und der Sekundärergänzungssteuer der Steuererhöhungsbetrag für Zwecke des § 54 MinStG auf Null reduziert werden, wenn die oberste Muttergesellschaft während des gesamten Geschäftsjahres ununterbrochen in einem Steuerhoheitsgebiet belegen ist, das für dieses Geschäftsjahr über ein anerkanntes Side-by-Side-Besteuerungsregime verfügt.
Einführung des UPE-Safe-Harbours (§ 81b MinStG-E)
Mit Einführung des § 81b MinStG-E soll der ebenfalls im Side-by-Side-Paket der OECD enthaltene Ultimate-Parent-Entity-Safe-Harbour (UPE-Safe-Harbour) umgesetzt werden. Danach soll auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit für die Berechnung der Sekundärergänzungssteuer der Steuererhöhungsbetrag für ein Geschäftsjahr für Zwecke des § 54 MinStG für den Belegenheitsstaat der obersten Muttergesellschaft auf Null reduziert werden, wenn die oberste Muttergesellschaft während des gesamten Geschäftsjahres ununterbrochen in einem Steuerhoheitsgebiet belegen ist, das für dieses Geschäftsjahr über ein anerkanntes UPE-Besteuerungsregime verfügt.
Verlängerung des CbCR-Safe-Harbours (§ 84 Abs. 1 MinStG-E)
Ebenfalls soll im Rahmen der Umsetzung des Side-by-Side-Pakets die Anwendung des CbCR-Safe-Harbours um ein Jahr verlängert werden.
Forschungszulagengesetz
Anhebung des Schwellenwerts für FuE-Beihilfen (§ 4 Abs. 3 FZulG-E)
Im Zuge der Anhebung des Schwellenwerts für FuE-Beihilfen durch die EU soll diese Anhebung auch im deutschen Forschungszulagengesetz übernommen werden. Somit darf gem. § 4 Abs. 3 FZulG-E die Summe der für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährten staatlichen Beihilfen den Betrag von 25 Mio. € nicht überschreiten. Die Anhebung des Schwellenwerts soll die Attraktivität der Forschungszulage erhöhen und den Standort Deutschland positiv stärken.
Abgabenordnung
Erhöhung des Zinssatzes für die Vollverzinsung (§ 238 Abs. 1 AO-E)
Neben weiteren Änderungen in der Abgabenordnung, soll der Zinssatz für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen i. S. d. § 233a AO ab dem 1. Januar 2027 von derzeit 0,15 Prozent auf 0,3 Prozent für jeden Monat erhöht werden.
Weitere Änderungen
Neben den oben erläuterten Änderungen sind unter anderem auch Anpassungen im Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Investmentsteuergesetz, Bewertungsgesetz, Plattformen-Steuertransparenzgesetz sowie in der Finanzgerichtsordnung geplant.
Ausblick zum weiteren Verfahrensgang
Der Referentenentwurf wurde den Verbänden mit der Bitte um eine Stellungnahme bis zum 12. Juni 2026 vorgelegt. Die Kabinettsbefassung ist für den 1. Juli 2026 angesetzt.
Mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahren ist deshalb voraussichtlich im vierten Quartal 2026 zu rechnen.
Der Beitrag wurde gemeinsam mit Viktoria Dröschel verfasst.