23.05.2024 / Artikel aus PKF Nachrichten 06/2024

In Nachbarschaftsstreitigkeiten wird das rechts­widrige Rückschneiden von Pflanzen mit hohen Geldbußen sanktioniert. Die Höhe des Schadens­ersatzanspruchs hängt dabei vom Einzelfall ab. Dem OLG Frankfurt/Main wurde kürzlich ein Fall vorgelegt, bei dem ein 70­jähriger Baumbestand zurückgeschnitten wurde.

Das OLG Frankfurt entschied mit Urteil vom 6.2.2024 (Az.: 9 U 35/23) über ein großes Grundstück einer Frau mit einem rund 70-jährigen Baumbestand. Die Bäume wurden regelmäßig von einem Fachunternehmen beschnitten. An einer Grundstücksgrenze, aber deutlich auf ihrem Grundstück, standen zwei Bäume. Die Frau war einverstanden, dass der Nachbar die herüberhängenden Äste zurückschneidet. Der Mann nutzte daraufhin eine Abwesenheit der Frau, betrat ihr Grundstück und führte gravierende Schnittarbeiten an beiden Bäumen durch. An der Birke verblieb daraufhin kein einziges Blatt, der kurz vor der Ernte befindliche Kirschbaum wurde vollständig eingekürzt. Ob sich die Bäume erholen werden, war dabei ungewiss. Daraufhin legte die Frau eine Klage auf Schadensersatz von knapp 35.000 € ein. Sie erhielt jedoch nur 4.000 € und zog vor die nächste Instanz. Das OLG verwies den Rechtsstreit an das LG zurück. Das LG müsse im weiteren Verfahren den Sachverhalt zur Bemessung des Schadensersatzes hinreichend aufklären. 

Nach gefestigter Rechtsprechung ist bei Zerstörung eines Baums in der Regel nicht voller Schadensersatz zu leisten, da die Ersatzbeschaffung in Form der Verpflanzung eines ausgewachsenen Baums regelmäßig mit besonders hohen – und damit unverhältnismäßigen – Kosten verbunden wäre. Der Schadensersatz richtet sich daher vielmehr auf eine Teilwiederherstellung durch Anpflanzung eines neuen jungen Baums sowie einen Ausgleichsanspruch für die verbleibende Werteinbuße des Grundstücks. 

Ergebnis: Die Werteinbuße ist dabei zu schätzen. Ausnahmsweise sind die vollen Wiederbeschaffungskosten nur dann zu zahlen, wenn Art, Standort und Funktion des Baums für einen wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen den Ersatz durch einen gleichartigen Baum wenigstens nahelegen würden. Aufzuklären ist deshalb bei der Bewertung des Schadensersatzes die Funktion der Bäume für das konkrete Grundstück.

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