Gemeinnützige Organisationen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland können sich – wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen – in einem Online-Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in das Zuwendungsempfängerregister eintragen lassen. Einen Link zum Formular finden Sie hier: Antrag auf Eintrag in das Zuwendungsempfängerregister für gemeinnützige ausländische Organisationen - BZSt online.portal.
In einer kürzlich veröffentlichten Einkommensteuer-Kurzinformation 2025/05 - VI 302 - S 2223-717 (vgl. z. B. DStR 2025 S. 1476) weist das Finanzministerium Schleswig-Holstein darauf hin, dass eine Eintragung in das Zuwendungsempfängerregister notwendige Voraussetzung für einen Spendenabzug ist und dass ausschließlich das BZSt zuständig ist.
D. h. im Ausland als gemeinnützig anerkannte Stiftungen und andere gemeinnützige Organisationen, die Spenden aus Deutschland erhalten möchten, sollten zeitnah das Online-Antragsverfahren nutzen. Wer nicht eingetragen ist, darf keine Spendenbescheinigung ausstellen. Steuerpflichtige, die ihre Spende ins Ausland steuerlich nutzen wollen, sollten sich vergewissern, dass die Empfängerorganisation im Zuwendungsempfängerregister eingetragen ist. Entweder durch Nachfrage bei der Organisation oder durch eine Online-Abfrage. Die früher erforderliche Einreichung von eigenen Nachweisen durch Steuerpflichtige ist nach aktuellem Recht weder erforderlich noch nützlich für den Spendenabzug.