Blogbeitrag
Erscheinungsdatum 02.05.2023

von
Maha Steinfeld

Der Gesetzentwurf zur Neufassung des Arbeitszeitgesetzes wurde durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht. Es sollen darin die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Arbeitszeiterfassung gesetzlich konkretisiert werden.

Es handelt sich dabei zunächst um einen Referentenentwurf, der im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens noch Änderungen erfahren wird. Das Gesetz könnte jedoch - nach zu erwartenden Stellungnahmen von Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften und Verbänden - zeitnah verabschiedet werden.

Inhalt des Referentenentwurfs (Überblick)

  • Der Arbeitgeber wird zur tagesaktuellen und elektronischen Arbeitszeiterfassung verpflichtet. Die Arbeitszeiterfassung muss also grundsätzlich elektronisch und am Tag der Arbeitsleistung erfolgen.
  • Es kommen neben Zeiterfassungsgeräten auch andere Formen der elektronischen Aufzeichnung mit Hilfe von Apps oder Excel-Tabellen in Frage.
  • Arbeitnehmer können die Erfassung zwar selbst vornehmen, Arbeitgeber bleiben jedoch weiterhin für die ordnungsgemäße Aufzeichnung verantwortlich.
  • Die Möglichkeit der Vertrauensarbeitszeit soll laut Entwurf nicht beeinträchtigt werden.
  • Die Aufzeichnungen über die Arbeitszeit müssen für zwei Jahre aufbewahrt werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber diesen über die aufgezeichnete Arbeitszeit informieren.
  • Verstöße gegen diese Pflichten sind bußgeldbewehrt. Für Verstöße drohen Bußgelder bis zu 30.000 Euro.

Gibt es Ausnahmen?

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt grundsätzlich flächendeckend. Es sind derzeit lediglich folgende Ausnahmen vorgesehen:

  • Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes soll eine handschriftliche Zeiterfassung erlaubt sein. Diese Übergangsfristen werden, je nach Betriebsgröße gestaffelt, auf bis zu fünf Jahre verlängert.
  • Per Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung sollen Abweichungen zulässig sein, wie etwa eine handschriftliche Dokumentation auf Papier; sie muss zudem nicht tagesaktuell erfolgen.
  • Auf tariflicher Grundlage können Abweichungen von der Aufzeichnungspflicht zudem für Arbeitnehmer, bei denen die gesamte Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann, erfolgen. Damit sollen etwa Führungskräfte, besondere Experten oder Wissenschaftler von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen werden.
  • Auf die elektronische Form verzichten können zudem Betriebe mit weniger als zehn Arbeitnehmern.
  • Die elektronische Form gilt schließlich nicht für ausländische Arbeitgeber ohne Betriebsstätte im Inland, wenn sie bis zu zehn Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden sowie Privathaushalte, die Hausangestellte beschäftigen.

Was ist zu tun?

Obwohl der endgültige Gesetzestext noch nicht feststeht, ist damit zu rechnen, dass die bußgeldbewehrte Pflicht zur Zeiterfassung eingeführt wird. Je nach Größe des Unternehmens, der Anwendbarkeit von Tarifverträgen u. a., kommt auf Unternehmen Handlungsbedarf zu. Wichtige Punkte sind etwa:   

  • Implementierung von Zeiterfassungssystemen - sofern noch nicht geschehen,
  • Überprüfung der internen Abläufe zur Kontrolle der Zeiterfassung (bußgeldbewehrte Verantwortlichkeit des Arbeitgebers!) sowie
  • Prüfung und ggf. Überarbeitung der vertraglichen Grundlagen bezüglich der Abgeltung von Überstunden.

 

Über die Autorin: Maha Steinfeld ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der PKF FASSELT Partnerschaft mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte (Mitgliedsunternehmen des PKF-Netzwerkes).

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