Durch den Gesetzgeber wurde zwischenzeitlich eine Verlängerung notwendiger beihilferechtlicher Freistellungsanzeigen vorgenommen und von der EU-Kommission veröffentlicht, sodass nun auch zunächst bis zum 30. Juni 2027 nachfolgende energiesteuerliche Begünstigungsvorschriften weiter gelten:
- Teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme gemäß § 53a Absatz 1 oder Absatz 4 Energiesteuergesetz (https://competition-cases.ec.europa.eu/cases/SA.114825)
- Steuerbegünstigung für begünstigte Anlagen gemäß § 3 Energiesteuergesetz (https://competition-cases.ec.europa.eu/cases/SA.114826)
- Steuerbegünstigung für sonstige begünstigte Anlagen nach § 3a Energiesteuergesetz (https://competition-cases.ec.europa.eu/cases/SA.114831)