Bedeutung hat der häufig „Säule 1 / Betrag B“ („Pillar 1 / Amount B“, nachfolgend nur „Amount B“) genannte vereinfachte Ansatz für deutsche Konzerngesellschaften insoweit erlangt, als Rz. 3.63a der im Dezember 2024 veröffentlichten „Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024“ es gestattet, diesen Ansatz ab 2025 zu verwenden, wenn
- die betreffende Geschäftsbeziehung zu einem Steuerhoheitsgebiet besteht, das in der Liste der sog. „erfassten Steuerhoheitsgebiete“ genannt ist,
- mit dem ausländischen Steuerhoheitsgebiet ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und
- wenn jenes Steuerhoheitsgebiet zugleich kein nicht kooperatives Steuerhoheitsgebiet i.S.d. Steueroasenabwehrgesetzes (zur Auflistung der nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiete siehe § 2 StAbwV) ist.
Grundprinzip des Amount B
Nach den Vorstellungen der OECD kann sich ein Staat dafür entscheiden, das Konzept des Amount B auf in seinem Gebiet beheimateten Routine-Vertriebsunternehmen anzuwenden, wobei sowohl eine zwingende Verwendung als auch eine bloß optionale Anwendung im Sinne eines „Safe harbour“ vorstellbar sind. Die beabsichtigte Vereinfachung bei der Verrechnungspreisbestimmung soll bei Anwendung des Amount B prinzipiell durch die regelmäßige Benutzung der geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode („Transactional Net Margin Method“ - TNMM) unter Abstellen auf vorgegebenen EBIT-Margen („Return on Sales“ - ROS), die auf von der OECD angestellten Datenbankstudien beruhen, sowie mit beschränkten (u.a. branchenabhängigen) Differenzierungen erreicht werden.
Anders als z.B. bei der Mindestbesteuerung hängt die Anwendung des Amount B nicht von bestimmten Größenkriterien ab, sondern zielt grundsätzlich auf alle multinationalen Unternehmen mit entsprechenden Aktivitäten.
Im zwei weiteren Blogbeiträgen werden wir über die Eingrenzung des Anwendungsbereichs und Bestimmung des Amount B berichten und über die Besonderheiten aufklären.