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Blogbeitrag
12.02.2026

Verrechnungspreise sind naturgemäß Gegenstand ertragsteuerlicher Betrachtung. Aus umsatzsteuerlicher Sicht wurde Verrechnungspreisen lange Zeit wenig Beachtung geschenkt.

In letzter Zeit sind einige Sachverhalte zu Umsatzsteuerfolgen im Kontext von Verrechnungspreisanpassungen höchstrichterlich entschieden worden (z. B. Rechtssache „Arcomet Towercranes“ vom 4. September 2025, C-726/23 [Umsatzsteuer und Verrechnungspreise – Rs. Arcomet Towercranes - PKF Fasselt]). Eine weitere höchstrichterliche Entscheidung steht bevor. Anhängig beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist das Verfahren „Stellantis Portugal“ (C-603/24), zu dem Generalanwältin Kokott kürzlich Schlussanträge gestellt hat.

Die Generalanwältin geht in ihren Anträgen über den zu entscheidenden Fall hinaus. In einem umfassenden Ansatz schlägt die Generalanwältin vor, die umsatzsteuerliche Behandlung von Verrechnungspreisanpassungen davon abhängig zu machen, worauf sie sich beziehen und wie sie erfolgen. Letztlich werden von ihr drei Konstellationen unterschieden:

1. Verrechnungspreisanpassungen aufgrund selbständiger Dienstleistungen gegen Entgelt (Schaffung von Aufwand und Ertrag), bei denen nicht nur fiktive Dienstleistungen vorliegen. Diese Verrechnungspreisanpassungen sollen selbständige Dienstleistungen gegen Entgelt darstellen und daher umsatzsteuerbare Umsätze begründen.

2. Einseitige, rückwirkende Verrechnungspreisanpassung durch die Finanzverwaltung für Zwecke einer angemessenen Gewinnallokation. Diese Verrechnungspreisanpassung soll nicht umsatzsteuerbar sein.

3. Verrechnungspreisanpassungen aufgrund dafür vorgesehener und variabel vereinbarter Kaufpreise, die sich auf konkrete Lieferungen von Gegenständen bzw. Erbringung von Dienstleistungen beziehen. Diese Verrechnungspreisanpassungen stellen eine nachträgliche Änderung der Bemessungsgrundlage dar (Erhöhung oder Minderung der Bemessungsgrundlage), die entsprechend zu berücksichtigen ist.

Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH lediglich (begrenzt) zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt entscheidet oder sich ebenfalls darüber hinaus (umfassend) zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Verrechnungspreisen äußert. 

Im Ergebnis ist schon jetzt erkennbar, dass Umsatzsteuerfragen im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen relevant und klärungsbedürftig bleiben. Verrechnungspreisanpassungen zugrunde liegende Verträge sollten daher geprüft werden. Dies betrifft insbesondere Konstellationen, in denen der Leistungsempfänger keinen vollen Vorsteuerabzug hat und Verrechnungspreisanpassungen somit eine Umsatzsteuer-Zahllast auslösen.

Dieser Beitrag wurde gemeinsam mit Dominic Bach verfasst.

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