Blogbeitrag
20.12.2024

Die neue Verwaltungsanweisung „Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024“ enthält zwar nur wenige Anpassungen gegenüber der Vorgängerversion aus 2023. Zumindest die Ausführungen zum gesetzlich neugeregelten Bereich bestimmter Finanzierungsbeziehungen (§ 1 Abs. 3d und Abs. 3e AStG) haben es aber z.T. in sich.

Am 12. Dezember 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise (VWG VP 2024) veröffentlicht. Diese Verwaltungsanweisung soll grundsätzlich erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden sein und enthält verschiedene Neuerungen, die wir in Auswahl im Folgenden näher erläutern.

 

  • Die vermutlich wichtigste Änderung gegenüber der Vorgängerversion (VWG VP 2023 vom 6. Juni 2023) besteht darin, dass die im Sommer vorgestellten Änderungsentwürfe des BMF in Bezug auf Finanzierungsbeziehungen (BMF-Entwurf vom 14. August 2024 - wir berichteten) im Wesentlichen unverändert in die Verwaltungsanweisung eingearbeitet wurden. Damit wurden die Anpassungsvorschläge der Verbände zu dem erwähnten Entwurf (u.a. des IDW) nicht in allen Bereichen materiell umgesetzt. Andererseits hat die noch im Entwurf vorgesehene faktische Übergangsfrist für die erstmalige Anwendung des § 1 Abs. 3d AStG zur steuerlichen Nichtberücksichtigung von Zinsaufwendungen insbesondere bei bestimmten Inbound-Finanzierungen inzwischen sogar Eingang in § 21 Abs. 1a AStG gefunden, und auch im Übrigen ist den VWG VP 2024 in Bezug auf die Erstanwendung des § 1 Abs. 3d AStG das Bemühen um eine ebenso theoretisch richtige wie pragmatische Lösung anzumerken.
  • Weiter erlaubt das BMF, dass Steuerpflichtige ab 2025 ihre Verrechnungspreise für qualifizierte Geschäftsvorfälle im Sinne der OECD-Ausführungen zur Säule 1 / Amount B nach dem sog. „vereinfachten und effizienten Ansatz“ der OECD bestimmen. Dies betrifft die Ermittlung fremdüblicher Routinevergütungen für bestimmte risikoarme Marketing- und Vertriebstätigkeiten. Die VWG VP 2024 enthalten dementsprechend als Anlagen das „Amount B Inclusive Framework on BEPS“ sowie Erklärungen zu für diese Regelungen zentralen Begriffen. Aus diesen Anlagen ergeben sich wertvolle Hinweise z.B. für Benchmark-Studien auch außerhalb des Anwendungsbereichs von Säule 1 / Amount B. Das betrifft etwa die Auswahl von Vergleichsunternehmen, den Benchmarking-Prozess als solchen sowie die Dokumentation. Die nun von der deutschen Finanzverwaltung übernommenen Ausführungen der OECD sind deshalb insoweit auch in Bezug auf andere Verrechnungspreisfragen lesenswert.
  • Mit den neuen VWG VP 2024 werden die „Verwaltungsgrundsätze Arbeitnehmerentsendung“ (BMF vom 9. November 2001) aufgehoben. Nun heißt es in den VWG VP lapidar, dass auch bei Arbeitnehmerüberlassungen der Fremdvergleichsgrundsatz zu beachten sei. Inwieweit hiermit eine materielle Änderung verbunden sein wird, muss sich zeigen. Der Zweck einer Verwaltungsanweisung, nicht nur eine einheitliche Normanwendung innerhalb der Finanzverwaltung zu gewährleisten, sondern dem Steuerpflichtigen auch Hinweise zur Rechtsauslegung zu geben und damit für praktische Rechtsanwendungssicherheit zu sorgen, wird auf diese Weise allerdings nicht erreicht.

 

Zusammenfassend beinhalten die VWG VP 2024 grundsätzlich nur punktuelle Veränderungen gegenüber den VWG VP 2023, was im Sinne einer stetigen Rechtsanwendung zu begrüßen ist. Die erstmals in der endgültigen Verwaltungsanweisung enthaltenen Ausführungen in Bezug auf die neuen Regeln zu Finanzierungsbeziehungen (§1 Abs. 3d und Abs. 3e AStG) zeigen jedoch, dass eine für den Steuerpflichtigen befriedigende Auslegung bzw. Klarheit der Rechtsanwendung noch nicht durchgängig erreicht werden konnte. Es bleibt daher abzuwarten, inwieweit das BMF künftig doch noch weitere Kritikpunkte der Verbände berücksichtigen wird.

 

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