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Blogbeitrag
18.11.2025

Der EuGH entschied mit Urteil vom 13. November 2025 (Rs. C-639/24) über das Erfordernis, insbesondere die Form, der Nachweisführung für die Umsatzsteuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen.

Die Klägerin FLO VENEER d.o.o. führte im Kalenderjahr 2020 innergemeinschaftliche Lieferungen von Kroatien nach Slowenien aus. Die kroatische Finanzverwaltung führte eine Betriebsprüfung durch, in der zwar der physische Warentransport von Kroatien in einen anderen EU-Mitgliedstaat als erfüllt angesehen wurde, jedoch einzelne Nachweise i. S. d. Art. 45a MwStDVO unvollständig waren. Art. 45a MwStDVO findet sich im deutschen UStG in §§17a UStDV und beinhaltet die sog. Gelangensvermutung. Einzig aufgrund der unvollständigen Nachweisführung versagte die kroatische Finanzverwaltung die Umsatzsteuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung.

Der EuGH schafft insoweit Klarheit und stellte in seinem Urteil vom 13. November 2025 fest, dass die Nachweisführung nach Art. 45a MwStDVO lediglich eine Vermutungsregel sei, die Finanzverwaltung aber auch andere Beweismittel zu würdigen hat, die die materiellen Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nachweisen. Der restriktiven Auslegung der Nachweisführung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der kroatischen Finanzverwaltung ist damit eine eindeutige Absage erteilt worden.

Nichtdestotrotz verdeutlicht der entschiedene Sachverhalt, dass der Nachweisführung für die Umsatzsteuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen erhebliche Bedeutung zugemessen wird. Schon allein der Umstand, den Aufwand zu vermeiden, bei lückenhaftem standardisiertem Nachweis diesen Nachweis - im Zweifel im Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren und nachträglich - auf andere Weise zu erbringen, zeigt dies an. In Deutschland ist dies mit der Gelangensbestätigung plus Rechnungsdoppel (§ 17b UStDV) seit Längerem in bewährter Weise möglich und etabliert. Im Einzelnen sollten Unternehmer ihre Dokumentation proaktiv überprüfen, um Angriffspunkte im Rahmen von Überprüfungen zu vermeiden.

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