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Blogbeitrag
19.10.2026

Mit Urteil vom 23. April 2026 hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschieden (Az. 4 K 13/25), dass der Vorsteuerabzug aus Erschließungsmaßnahmen für Gewerbegrundstücke auch dann möglich sein kann, wenn die errichteten Erschließungsanlagen nach Fertigstellung und zugehörige Grundstücksflächen unentgeltlich auf die Gemeinde übertragen werden. Die Entscheidung ist insbesondere für Unternehmen von Bedeutung, die Grundstücke erschließen und anschließend steuerpflichtig veräußern.

Der Entscheidung des Finanzgerichts liegt ein klassischer Fall der kommunalen Grundstücksentwicklung zugrunde: Klägerin ist eine überwiegend von der öffentlichen Hand gehaltene GmbH, die im Rahmen ihres Satzungsgegenstands, die soziale und wirtschaftliche Struktur des Landkreises fördert und Grundstücksentwicklung betreibt. Konkret entwickelt die GmbH Gewerbegrundstücke, die sie baureif macht, inkl. Übernahme der erforderlichen Erschließungsmaßnahmen. Anschließend veräußert die GmbH die Gewerbegrundstücke umsatzsteuerpflichtig, wobei sie die Erschließungskosten vollständig in die Verkaufspreise der Grundstücke kalkulatorisch einbezieht. Zudem überträgt die GmbH die Erschließungsanlagen samt der öffentlichen Flächen (z. B. Straßen) unentgeltlich auf die Kommune. Schließlich macht die GmbH den Vorsteuerabzug aus den Erschließungsaufwendungen geltend. Die Finanzverwaltung hingegen versagt den Vorsteuerabzug aus den Erschließungsaufwendungen. Nach ihrer Auffassung stehen die bezogenen Leistungen im Zusammenhang mit den später unentgeltlich übertragenen Anlagen und seien daher nicht den steuerpflichtigen Grundstücksverkäufen zuzurechnen. 

Das Finanzgericht entschied zugunsten der GmbH: Es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Erschließungsleistungen und der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin. Die Erschließung stelle eine notwendige Voraussetzung für die Vermarktung der Gewerbegrundstücke dar. Ohne die erforderliche Infrastruktur sei die Veräußerung der Grundstücke als erschlossene Gewerbeflächen nicht möglich. Die Erschließungsaufwendungen seien vollständig in die Verkaufspreise der Grundstücke eingeflossen und damit Kostenelement der steuerpflichtigen Ausgangsumsätze. Des Weiteren dienen die Erschließungsmaßnahmen in erster Linie der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin. Ein Vorteil der Kommune, der sich hieraus möglicherweise ergebe, stelle lediglich eine Nebenfolge der Maßnahmen dar. Da die Gefahr eines unversteuerten Endverbrauchs nicht drohe, liege auch keine unentgeltliche Zuwendung als Korrektiv des vorgenommenen Vorsteuerabzugs vor. Im Ergebnis gewährt das Finanzgericht den von der GmbH begehrten Vorsteuerabzug. 

Die Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein stärkt die Position von Unternehmen, die Grundstücke erschließen, diese anschließend steuerpflichtig veräußern, dabei Erschließungsflächen und -anlagen unentgeltlich auf Kommunen übertragen und den Vorsteuerabzug auf den Erschließungsaufwendungen begehren. Die Finanzverwaltung zeigt sich noch uneinsichtig, indem sie die Revision durch den Bundesfinanzhof beantragt (Az. V R 10/26). 

Fazit: Das Finanzgericht Schleswig-Holstein markierte mit seiner Entscheidung vom 23. April 2026 einen weiteren Meilenstein bei der Beurteilung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Übernahme von Erschließungsmaßnahmen durch Grundstücksentwickler, wenn neben der umsatzsteuerpflichtigen Veräußerung der entwickelten Gewerbegrundstücke die Erschließungsflächen und -anlagen unentgeltlich auf die Kommune übertragen werden. Betroffene Unternehmen sind danach umso mehr angehalten, die Umstände des Einzelfalls sorgsam zu dokumentieren (z. B. Unerlässlichkeit der Maßnahmen für steuerpflichtige Ausgangsumsätze oder kein [überwiegender] Vorteil der empfangenden Kommune) und ggf. - unter Hinweis auf die Entscheidung und anhängige Revision - Einspruch einzulegen und Verfahrensruhe zu beantragen. Abzuwarten bleibt, ob der Bundesfinanzhof die Gelegenheit nutzt, der Entwicklung in diesem Kontext seit den initialen Entscheidungen des EuGH (Rs. „Sveda“ (2015), „Iberdrola“ (2017)) und des Bundesfinanzhofs (XI R 26/20 (XI R 28/17) vom 16. Dezember 2020 i. V. m. Rs. „Mitteldeutsche Hartstein-Industrie“ (2020)) den Schlusspunkt zu setzen. 

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