springe zum Hauptinhalt

Blogbeitrag
09.02.2026

Sind in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung zusätzliche Informationen an die Finanzverwaltung zu adressieren, konnte dies bislang über ein Freitextfeld in die Umsatzsteuer-Voranmeldung inkludiert werden. In den neuen Vordrucken der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das Veranlagungsjahr 2026 sind nun Änderungen dieser ergänzenden Angaben umgesetzt worden.

In diesem veränderten Feld, Kennziffer 500 (siehe USt 1A 2026, S. 3, Zeile 55), können folgende Angaben gemacht werden:

Sofern einer der o. g. Punkte einschlägig ist und daher angegeben wird, sind die ergänzenden Angaben auf einer gesonderten Anlage einzureichen und möglichst detailliert zu beschreiben. Welche Auswirkung eine Eintragung in diesem Feld hat (z. B. auch in Bezug auf steuerstrafrechtliche Auswirkungen), ist bislang noch nicht abschließend geklärt. Unabhängig davon sind Unternehmer angehalten zu überprüfen, ob eine Eintragung in Kennziffer 500 notwendig ist oder es sich ggf. anbietet, Eintragungen in diesem Feld vorzunehmen und eine gesonderte Anlage gemeinsam mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung einzureichen.

In Anbetracht insbesondere zeitnah abzugebender Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Januar 2026 (ohne Dauerfristverlängerung: Schon bis 10. Februar 2026!) ist eine umgehende Auseinandersetzung mit der Neuerung erforderlich, um erforderlichenfalls die Angaben unter Kennzahl 500 sowie die in der beizufügenden Anlage mitzuteilenden Informationen Teil einer ansonsten unvollständigen Steuererklärung werden zu lassen. 

Die Neuerungen zu „Ergänzenden Angaben zur Steuererklärung“ sind im Übrigen auch in anderen Steuerformularen umgesetzt (z. B. ESt 1A 2025, S. 2, Zeile 37). Es zeigt sich, dass die Finanzverwaltung zunehmend bzw. differenziertere Möglichkeiten zur Verfügung stellt, ergänzende Angaben (verpflichtend!) zu tätigen.

Unsere Leistungen im Bereich Umsatzsteuer, Zoll, Strom-, Energie- und weitere Verbrauchsteuern

mehr erfahren
zurück