Blogbeitrag
06.03.2024

von
Katharina Jakobs

Ende des vergangenen Jahres sollten bedeutende steuerliche Änderungen durch das Wachstumschancengesetz verabschiedet werden, die zum 01.01.2024 in Kraft treten sollten. Der Bundesrat hatte im November allerdings beschlossen, den Vermittlungsausschuss einzuberufen, um eine grundlegende Überarbeitung des Wachstumschancengesetzes zu erreichen. Der Vermittlungsausschuss kam bis Ende 2023 nicht zusammen, was einen Abschluss des Vermittlungsverfahrens noch im Jahr 2023 verhinderte. Infolgedessen wurden Teile des Wachstumschancengesetzes in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz integriert. Wir fassen die wesentlichen steuerlichen Änderungen für Sie zusammen:

Fortgeltung der Grunderwerbsteuerfreiheit für Personengesellschaften 

Das Grunderwerbsteuerrecht sieht teilweise Steuerbefreiungen für Grundstücksübergänge von, auf und zwischen Personengesellschaften vor. Diese Steuerbefreiungen sind jedoch an die Beteiligung am „Vermögen der Gesamthand“ geknüpft. Mit dem Inkrafttreten des MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) zum 01.01.2024 war eine Diskussion aufgekommen, ob diese Steuerbefreiungen weiterhin für Personengesellschaften anwendbar sind, da durch das MoPeG der Begriff der „Gesamthand“ im BGB entfällt.

Durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz wurden nun Neuregelungen in das GrEStG eingefügt, die eine zeitliche Verlängerung der Steuerbefreiungen für Personengesellschaften bis zum 31.12.2026 mit sich bringen. Rechtsfähige Personengesellschaften gelten somit für drei weitere Jahre als Gesamthand, und deren Vermögen gilt so lange als Gesamthandsvermögen. Dies verhindert, dass Grundstücksübergänge von, auf oder zwischen Personengesellschaften nach dem Inkrafttreten des MoPeG am 01.01.2024 nicht mehr begünstigt werden können. Für vergangene Grundstücksübertragungen wird sichergestellt, dass das Inkrafttreten des MoPeG nicht automatisch zu einem Verstoß gegen laufende Nachbehaltensfristen führt.

Fazit

Die Verlängerung gibt Steuerpflichtigen drei weitere Jahre Zeit, um die Grunderwerbsteuerbefreiungen für Personengesellschaften in ihrer heutigen Form in Anspruch zu nehmen. Es ist ratsam zu prüfen, ob entsprechende Übertragungen in den kommenden drei Jahren zielführend sind. Wie es ab dem 01.01.2027 weitergeht, ist derzeit nicht absehbar. Die von Bund und Ländern beschlossene Dreijahresregelung deutet jedoch darauf hin, dass an einer Neuregelung des Grunderwerbsteuerrechts gearbeitet werden soll. 

Änderungen bei der Zinsschranke 

Gemäß § 4h EStG dürfen Zinsaufwendungen eines Betriebs nur bis zur Höhe des Zinsertrags und darüber hinaus bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA abgezogen werden, dies wird als Zinsschranke bezeichnet. Der vollständige Abzug der Zinsaufwendungen ist aber unter bestimmten Bedingungen möglich: 

  • wenn die Nettozinsaufwendungen die Freigrenze von 3 Mio. EUR nicht überschreiten, 
  • der Betrieb nicht oder nur anteilsmäßig zu einem Konzern gehört (sogenannte Konzern- oder Stand-alone-Klausel)
  • oder wenn der Betrieb zu einem Konzern gehört und seine Eigenkapitalquote am Ende des vorangegangenen Abschlussstichtags gleich hoch oder höher ist als die des Konzerns (sogenannte Escape-Klausel). Ein Unterschreiten der Konzerneigenkapitalquote um bis zu 2 Prozentpunkte ist dabei unschädlich. 

Die Regelungen des § 4h EStG werden in § 8a KStG für Körperschaften ergänzt. Die Regelungen zur Zinsschranke wurden durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz nun umfassend überarbeitet:

Änderungen in § 4h EStG:

  • Eingeschränkte Wirkung und Anpassung der Ausschlussgründe: Die Freigrenze von 3 Mio. EUR, die Konzernklausel und die Escape-Klausel sind nicht mehr anwendbar, wenn Zinsaufwendungen aufgrund eines Zinsvortrags aus Vorjahren erhöht wurden. Ein Zinsvortrag ist nun nur noch abziehbar, wenn ausreichend verrechenbares EBITDA vorhanden ist.
  • Anpassung der Konzernklausel: Ein Stand-alone-Betrieb im Sinne der Konzernklausel liegt nur noch vor, wenn der Steuerpflichtige keiner Person i. S. v. § 1 Abs. 2 AStG nahesteht und keine Betriebsstätte außerhalb seines Ansässigkeitsstaats vorhanden ist.
  • Ausweitung der Zinsaufwendungen und -erträge: Bisher waren nur Vergütungen für Fremdkapital abzugsfähig. Nun werden durch Verweis auf Art. 2 Abs. 1 ATAD-Richtlinie wirtschaftlich gleichwertige Aufwendungen sowie sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Fremdkapital berücksichtigt. Der Begriff der Zinserträge wurde auf wirtschaftlich gleichwertige Erträge im Zusammenhang mit Kapitalforderungen ausgeweitet. 
  • Ergänzung der Anlässe für Untergang von EBITDA- und Zins-Vorträgen:  Die Aufgabe oder Übertragung eines Teilbetriebs führt anders als bisher zu einem anteiligen Untergang von EBITDA-Vorträgen oder Zinsvorträgen.

Änderungen in § 8a KStG:

  • Alle Einkünfte gelten als in einem Betrieb erzielt: Ergänzend zu den Änderungen in § 4h EStG wurde § 8a KStG insoweit ergänzt, als dass jetzt alle Einkünfte von Körperschaftsteuerpflichtigen für Zwecke der Zinsschranke als in einem Betrieb erzielt gelten, unabhängig davon, ob die Körperschaft unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist. Das galt bisher nur für unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften. 
  • Änderungen bei Gesellschafterfremdfinanzierung: Die bisherigen Voraussetzungen zur Anwendung der Ausschlussregelung bei Gesellschafterfremdfinanzierung wurden mit Blick auf die Änderungen der Konzernklausel in § 4h EStG gestrichen. Körperschaften müssen weiterhin zusätzlich die Regelungen zur Gesellschafterfremdfinanzierung in § 8a Abs. 3 KStG beachten. Die maßgebliche Beteiligungsgrenze wird auf „mindestens“ 25 % statt bisher „mehr als“ 25 % abgesenkt. Außerdem wird in das Gesetz aufgenommen, dass die Vergütungen für Fremdkapital der einzelnen qualifiziert beteiligten Gesellschafter zusammenzurechnen sind.

Fazit

Die eingeführten Änderungen im Bereich der Zinsschranke (insb. die Ausweitung des Zinsbegriffs) stellen Verschärfungen dar und sind bereits für nach dem 14.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre zu berücksichtigen. 

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