Blogbeitrag
Erscheinungsdatum 04.04.2024

Ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 14.07.2023 hatte den Anfang gemacht. Nach langen Verhandlungen und zahlreichen Änderungen hat der Bundesrat am 22.03.2024 der letzten, vom Vermittlungsausschuss vorgelegten, Fassung des Wachstumschancengesetzes zugestimmt.

von
Sabine Rössler

Viele Bestandteile der Gesetzentwürfe wurden letztlich nicht umgesetzt, z.B. ein erweiterter Verlustrücktrag, eine Freigrenze für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, eine Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter, eine Investitionsprämie zum Klimaschutz oder eine Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen.  

Vorgezogen in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz wurden bereits Ende 2023 u.a. eine befristete Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes sowie Änderungen zur Zinsschranke; wir verweisen hierzu auf unseren gesonderten Blogbeitrag. Immer noch enthält das Wachstumschancengesetz aber umfangreiche Maßnahmen in vielen Bereichen des Steuerrechts. Wir geben einen Überblick über wesentliche Bestimmungen:

Verbesserungen bei den Abschreibungsmöglichkeiten

  • Die befristete Einführung einer degressiven Abschreibung für neue Wohngebäude wird in Höhe von 5 % gewährt Der Baubeginn oder der rechtswirksame Kaufvertrag müssen dabei zwischen dem 30.09.2023 und dem 01.10.2029 liegen. Ein Wahlrecht, zur linearen Abschreibung gemäß zu wechseln, besteht im Fall von außergewöhnlichen Abnutzungen.
  • Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird wieder eingeführt. Diese Abschreibungsmöglichkeit gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind. Der Prozentsatz der degressiven Abschreibung darf höchsten das Zweifache des linearen Abschreibungsprozentsatzes betragen, maximal jedoch 20 %.
  • Anhebung der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG von derzeit 20 % der Investitionskosten auf 40 % der Investitionskosten für die ab dem 01.01.2024 angeschafften oder hergestellten beweglichen Wirtschaftsgüter. Begünstigt sind weiterhin nur die Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000,00 EUR im Jahr vor der Investition nicht überschreiten.

Option zur Körperschaftsbesteuerung

  • Auch eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts können nun zur Körperschaftsbesteuerung optieren - bisher wurde dies nur Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften gewährt. Zudem kann die Option nunmehr in vielen Fällen auch mit Wirkung direkt ab Gründung oder nach Umwandlung in eine Personengesellschaft ausgeübt werden.
  • Erst die tatsächliche Entnahme von Gewinnanteilen durch den Gesellschafter einer optierenden Personengesellschaft begründet einen in der Regel kapitalertragsteuerpflichtigen Zufluss von Gewinnanteilen beim Gesellschafter. Bisher galt der Gewinnanteil auch ohne Entnahmehandlung als steuerlich dem Gesellschafter zurechenbar, sobald er die Auszahlung verlangen konnte.

Obligatorische Verwendung der eRechnung

Die Neuregelungen zur Rechnungsstellung in Deutschland verlangen ab 2025 die Verwendung einer elektronischen Rechnung (eRechnung), soweit es um Leistungen zwischen Unternehmern im Inland (oder bestimmten Sondergebieten) geht. Die eRechnung muss dabei einem strukturierten elektronischen Format nach der EU-Richtlinie zu elektronischen Rechnungen (Richtlinie 2014/55/EU) entsprechen. Rechnungen in anderen Formaten werden als „sonstige Rechnungen“ klassifiziert, und ihre Verwendung ist nur unter bestimmten Umständen zulässig.

Es gibt Übergangsfristen: Bis Ende 2026 können Unternehmen für Umsätze, die in diesem Zeitraum erzielt werden, noch andere Rechnungsformate verwenden, wenn der Empfänger zustimmt. Diese Frist verlängert sich bis Ende 2027 für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 800.000,00 EUR.

Diese Änderungen sollen den digitalen Wandel im Finanz- und Verwaltungsbereich fördern und legen den Grundstein für zukünftige digitale Meldepflichten im B2B-Bereich. Unternehmen müssen sich auf diese Umstellung vorbereiten, indem sie ihre Systeme entsprechend anpassen oder aktualisieren.

Geschenke 

Ab 2024 sind Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 50,00 Euro innerhalb eines Jahres als Betriebsausgaben abziehbar. Bisher betrug die Grenze 35,00 Euro.  

Entschädigungen oder Abfindungen an Arbeitnehmer

Bestimmte Entschädigungen oder Abfindungen werden nach der sog. Fünftelregelung ermäßigt mit Einkommensteuer belastet. Bisher konnte die Ermäßigung bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Ab 2025 wird dieses Verfahren gestrichen. Die Tarifermäßigung muss dann vom Arbeitnehmer im Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden. 

Erweiterung des Verlustvortrags

Nach dem geltenden Recht ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR (Ehegatten) der Verlustvortrag für jedes Verlustvortragsjahr unbeschränkt möglich. Für den Teil, der den Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag auf 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres (Mindestbesteuerung) beschränkt. Für die Jahre 2024 bis 2027 wird diese 60 %-Grenze bei der Mindestbesteuerung auf 70 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres angehoben. Die Erweiterungen des Verlustvortrags gelten auch für die Körperschaftsteuer, nicht jedoch für die Gewerbesteuer.

Ab 2028 wird die Prozentgrenze von 60 % wieder angewandt.

zurück