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Blogbeitrag
17.06.2026

Wenn ein nicht in der EU ansässiger Unternehmer deutsche Vorsteuerbeträge geltend machen will und keine umsatzsteuerliche Registrierungsverpflichtung besteht, ist ein Antrag auf Vorsteuervergütung beim deutschen Bundeszentralamt für Steuern zu stellen. Neben den grundsätzlich nicht verlängerbaren Ausschlussfristen im Vorsteuervergütungsverfahren (30. Juni des Folgejahres bei im Drittland ansässigen Unternehmern) sind strenge formelle Vorgaben zu beachten. Mit BMF-Schreiben vom 2. Juni 2026 wurden Änderungen bereits rückwirkend zum 1. Januar 2026 umgesetzt. Dies hat bereits Auswirkung auf Anträge, die bis zum 30. Juni 2026 gestellt werden.

Aufgrund zunehmender Digitalisierung sind einzureichende Nachweise der Finanzverwaltung in digitaler Form bereitzustellen. Dem Antrag auf Vorsteuervergütung ist dabei eine Einzelaufstellung der zu vergütenden Vorsteuerbeträge beizufügen und ein Schwellenwert für die Einreichung von Rechnungen wurde eingeführt.

Die Einzelaufstellung wird in der Regel durch Ausfüllung des elektronischen Antragsformulars im Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern eingereicht. In Ausnahmefällen ist es übergangsweise auch möglich, die Einzelaufstellung auf einem Speichermedium (z. B. einem USB-Stick) einzureichen. Die zugrundeliegenden Rechnungen und Einfuhrbelege sind nur noch einzureichen, wenn der Gesamtbetrag 250 Euro übersteigt. Insofern entfällt die grundsätzliche Pflicht zur Einreichung von Kleinbetragsrechnungen. Nichtsdestotrotz ist zu beachten, dass diese einzureichen sind, wenn sie gesondert vom Bundeszentralamt für Steuern angefordert werden. Die einzureichenden Rechnungen und Einfuhrbelege sind ebenfalls im Rahmen des Antrags elektronisch über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern hochzuladen oder in Ausnahmefällen auf einem Speichermedium einzureichen. Dies entbindet den Unternehmer jedoch nicht von seiner Aufbewahrungsfrist und ggf. der Einreichung der Originalbelege.

Neben dem Antrag selbst und den zu vergütenden Rechnungen ist eine Unternehmerbescheinigung einzureichen, die dem USt 1 TN Muster entspricht:

Die Unternehmerbescheinigung ist ebenfalls elektronisch mit dem Antrag einzureichen (ggf. also eingescannt). Zu beachten ist hierbei auch, dass das Original der Unternehmerbescheinigung auf Verlangen des Bundeszentralamts für Steuern vorzulegen ist.

Anträge auf Vorsteuervergütung unterliegen strengen (formellen) Voraussetzungen, die von Unternehmern zu beachten sind. Zudem sollten nach dem 31. Dezember 2025 eingereichte Anträge auf Vorsteuervergütung überprüft werden, da die Regelungen rückwirkend in Kraft treten. Ggf. sind also auch bereits eingereichte Anträge auf Vorsteuervergütung mindestens zu ergänzen.

Dieser Beitrag wurde gemeinsam mit Dr. Mario Wagner verfasst.

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