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Emissionshandel und Entlastungsmöglichkeiten

Hauptklimaziel ist eine schrittweise Senkung von Emissionen bis zu Net Zero im Jahr 2050. Die CO2-Bepreisung über den Emissionshandel ist dabei ein entscheidender Hebel, um die gesetzlichen Klimaziele zu erreichen.

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Dabei sollen die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung maßgeblich für eine aktive sozial- und wirtschaftspolitische Flankierung der klimaneutralen Transformation eingesetzt werden.

Vom internationalen Emissionshandel sind Unternehmen in der EU betroffen, die Strom oder Wärme aus Kohle, Erdgas oder Öl erzeugen und deren Anlagen über eine Wärmeleistung von mehr als 20 Megawatt verfügen. Sowohl Energieerzeuger als auch Unternehmen aus der Industrie und dem Mittelstand, die energieintensive Anlagen betreiben, wie z. B. Stahlproduzenten, Raffinerien, Papierhersteller oder Zementwerke, fallen damit unter die Regularien des gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystems (EU ETS). Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) stellt in Deutschland den rechtlichen Rahmen für den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen im EU-ETS sicher. Zudem verpflichtet das deutsche BEHG seit Anfang 2021 viele deutsche Unternehmen dazu, gesonderte Verschmutzungsrechte zu erwerben.

Hersteller von Produkten, die in besonderem internationalem Wettbewerb stehen, und die aus dem Emissionshandel belastet sind, werden besonders geschützt. Für sie bestehen Entlastungsregelungen in Form der sog. Strompreiskompensation und durch die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) bereit.

Wir unterstützen Sie mit folgenden Leistungen

  • Beratung zu Fragen der Antragsfähigkeit von Entlastungen bis zur Optimierung
  • Wir prüfen den Antrag auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten (Strompreiskompensation). Hier kann durch eine prozessbegleitende Prüfung bereits in einem sehr frühen Stadium der Antragstellung durch geeignete Prüfungshandlungen kontinuierlich das Antragsdesign mit den behördlichen Anforderungen abgestimmt werden.
  • Prüfung der Meldung im Rahmen des Antrags auf Kompensation nach §  11 Abs. 3 BEHG i. V. m. der BECV als Nachweis gegenüber der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt)
  • Bescheinigung von Angaben zu Emissionen des Gesamtunternehmens oder zu einzelnen Produkten z. B. nach dem Greenhouse Gas Protocol (GHGP)