Blogbeitrag
23.01.2024

Die Landesregierung hat am 6. Dezember 2023 den Gesetzentwurf zum Dritten Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht (Drucksache 18/7188). Neben haushaltsrechtlichen Erleichterungen sieht der Gesetzesentwurf, der unverändert rückwirkend zum 31. Dezember 2023 in Kraft treten soll, unter anderem Erleichterungen für die Aufstellung von Jahresabschlüssen kommunaler Unternehmen und Einrichtungen vor.

von
Urte Lickfett

Partnerin

Während bisher alle Unternehmen in privater Rechtsform, Eigenbetriebe und Anstalten öffentlichen Rechts - unabhängig von ihrer Größe - für den Jahresabschluss und den Lagebericht die Vorschriften für große Kapitalgesellschaften des HGB anzuwenden haben, soll künftig für alle Einrichtungen und Unternehmen - unabhängig von der Rechtsform - Folgendes gelten:

Jahresabschluss und Lagebericht

Für die jährliche Rechnungslegung sieht der Gesetzesentwurf die Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des HGB für Kapitalgesellschaften vor. Davon umfasst sind die Regelungen für alle Kaufleute (§§ 238 - 261 HGB) sowie die für Kapitalgesellschaften zusätzlich geltenden Vorschriften (§§ 264 - 289 f HGB).

Der Jahresabschluss besteht daher im Vergleich zu den aktuell geltenden Regelungen unverändert aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang. Darüber hinaus bleibt auch grundsätzlich die Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts bestehen, wenngleich die größenabhängigen Erleichterungen des HGB in Anspruch genommen werden können. Das bedeutet, dass z. B. kleine Kapitalgesellschaften, Eigenbetriebe und Anstalten des öffentlichen Rechts keinen Lagebericht mehr aufzustellen brauchen.

Die individualisierte Angabe der Organbezüge im Anhang wird künftig für alle kommunalen Unternehmen und Einrichtungen in privater und öffentlich-rechtlicher Rechtsform - aus Gründen des Bürokratieabbaus - entfallen, anzugeben sind aber gemäß § 285 Nr. 9 HGB weiterhin die Gesamtsummen je Organgruppe. Die Ausnahmeregelung gem. § 286 Abs. 4 HGB, nach der die Angabe der Gesamtbezüge der Organe unterbleiben darf, wenn sich anhand dieser Angabe die Bezüge eines Mitglieds eines Organs feststellen lassen, darf gemäß dem Gesetzentwurf hingegen nicht in Anspruch genommen werden.

Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die vorgesehenen rechtlichen Änderungen haben auch weitreichende Auswirkungen auf die Pflicht zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts entsprechend der CSRD. Während bisher bei strenger Auslegung der landesgesetzlichen Vorschriften davon ausgegangen werden musste, dass alle Unternehmen und Einrichtungen in privater und öffentlich-rechtlicher Rechtsform - unabhängig von ihrer Größe - verpflichtet sind, erstmalig für das  Geschäftsjahr 2025 einen Nachhaltigkeitsbericht entsprechend den EU-seitigen Vorgaben (insbesondere CSRD und ESRS) in den Lagebericht aufzunehmen, würde diese Verpflichtung mit Ausnahme für große Kapitalgesellschaften, die unmittelbar unter den Anwendungsbereich der CSRD fallen, nur noch große Eigenbetriebe und Anstalten öffentlichen Rechts treffen.  

Für die Größenbestimmung ist § 267 HGB n.F. einschlägig. Als großes Unternehmen i. S. v. 267 Abs. 3 HGB gelten nach der aktuellen Rechtslage Unternehmen, die mind. zwei der nachfolgend genannten Merkmale überschreiten:

  • Bilanzsumme > 20,0 Mio. EUR
  • Umsatzerlöse > 40 Mio. EUR
  • im Jahresdurchschnitt Beschäftigte >= 250

Zudem eröffnet u. E. der Gesetzentwurf für kommunale Unternehmen in privater Rechtsform die Möglichkeit, die Konzernbefreiungsklausel für die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Einzelabschlussebene des Artikel 19a Abs. 9 CSRD in Anspruch zu nehmen. Dies hätte zur Folge, sofern die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, dass auch große Kapitalgesellschaften keinen Nachhaltigkeitsbericht auf Einzelabschlussebene aufzustellen haben, wenn diese in die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung des Mutterunternehmens einbezogen werden. Abschließend zu beurteilen ist noch, ob Eigenbetriebe und Anstalten öffentlichen Rechts dieses Privileg auch in Anspruch nehmen können, denn der kommunale Lagebericht der Gebietskörperschaft wird nach den Regelungen der Gemeindeordnung und der Kommunalhaushaltsverordnung aufgestellt und unterliegt somit nicht den - noch in nationales Recht umzusetzenden - Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach HGB.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die neuen Rechnungslegungsvorschriften nur zur Anwendung gelangen können, wenn die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag nicht strengere Regelungen enthält. Wir empfehlen daher, die entsprechenden Regelungen zum Jahresabschluss und Lagebericht in den Satzungen und Gesellschaftsverträgen dahingehend zu überprüfen, ob für die Anwendung der neuen Regelungen eine Änderung erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist auch der Public Corporate Governance Kodex der jeweiligen Gebietskörperschaft zu beachten, der im Einzelfall über die landesrechtlichen Vorschriften hinaus weitergehende Regelungen zum Jahresabschluss und Lagebericht oder zur Nachhaltigkeitsberichterstattung enthalten kann.

Prüfungspflicht

Die Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses und, soweit einschlägig, des Lageberichts durch eine/n Wirtschaftsprüfer*in, bleibt grundsätzlich für alle Unternehmen und Einrichtungen in privater und öffentlich-rechtlicher Rechtsform bestehen. Macht ein Eigenbetrieb vom Wahlrecht Gebrauch, nach Neuem Kommunalen Finanzmanagement (NKF) zu bilanzieren, kann weiterhin alternativ das Rechnungsprüfungsamt mit der Prüfung beauftragt werden. Für Eigenbetriebe sehen die Änderungen der EigVO NRW darüber hinaus vor, dass eine Rotation des Abschlussprüfers nach spätestens fünf Jahren erfolgen soll.

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