§ 102 Abs. 2 S. 2 GO NRW sieht nunmehr vor, dass „ein Wechsel der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers erfolgen soll, wenn diese oder dieser fünf aufeinanderfolgende Jahresabschlüsse oder Gesamtabschlüsse geprüft hat, sofern nicht Gründe für einen früheren Wechsel vorliegen."
Für wen gilt die neue Vorschrift?
Die Neuregelung des § 102 GO NRW bezieht sich auf die Prüfung der gemeindlichen Jahresabschlüsse, sodass die Gemeinden selbst unmittelbar von der Rotationspflicht betroffen sind. Darüber hinaus ist eine entsprechende Ergänzung auch in § 21 Abs. 2 EigVO NRW aufgenommen worden, wonach § 102 Abs. 2 S. 2 GO NRW für Eigenbetriebe sinngemäß gilt. Damit wird die Rotationspflicht nicht nur auf die Eigenbetriebe, also die „gemeindlichen wirtschaftlichen Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit“ (§ 114 Abs. 1 GO NRW), sondern auf sämtliche Einrichtungen, die gemäß ihrer Satzung auf der Grundlage der Eigenbetriebsverordnung geführt werden, ausgeweitet. Dies betrifft bspw. eigenbetriebsähnliche Einrichtungen i. S. d. § 107 Abs. 2 GO NRW sowie zahlreiche Zweckverbände.
Für Kommunalunternehmen/Anstalten öffentlichen Rechts greift die Rotationspflicht hingegen nicht, da weder in § 114 a GO NRW noch in den Vorgaben der Kommunalunternehmensverordnung eine Rotation vorgesehen ist bzw. auf § 102 Abs. 2 S. 2 GO NRW verwiesen wird.
Interne vs. externe Rotation
Ist von der Rotation der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers die Rede, ist zwischen einer internen und einer externen Rotation zu unterscheiden. Während bei einer internen Rotation lediglich die verantwortliche Wirtschaftsprüferin bzw. der verantwortliche Wirtschaftsprüfer wechselt, findet bei einer externen Rotation ein Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft statt.
Aus dem Gesetzestext des § 102 Abs. 2 S. 2 GO NRW lässt sich nicht zweifelsfrei ableiten, ob eine interne Rotation ausreicht oder eine externe Rotation vorzunehmen ist. In der Gesetzesbegründung zum 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz wird ausgeführt, dass durch § 102 Abs. 2 S. 2 GO NRW eine Angleichung an den „Public Corporate Governance Kodex des Landes Nordrhein-Westfalen“ erfolgt. Dieser wiederum empfiehlt für den Wechsel der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers nicht nur den Austausch der oder des den Abschluss testierenden Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfers, sondern des gesamten Wirtschaftsprüfungsunternehmens.
Dieser strengeren Vorgabe wollte der Landesgesetzgeber offenbar nicht folgen (auch wenn der Wortlaut des § 102 Abs. 2. S. 2 GO NRW identisch zum PCGK ist), hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW in seiner kürzlich verfassten FAQ-Liste an die Bezirksregierungen und die kommunalen Spitzenverbände klargestellt, dass mit „der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer“, die „konkret mit der Prüfung befassten Person“ gemeint und eine interne Rotation somit ausreichend ist.
Ab wann gilt die neue Vorschrift?
Konkret bedeutet dies, dass fortan nach spätestens fünf Jahren ein Wechsel der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers durchzuführen ist. Die fünf-Jahres-Frist gilt nach Art. 8 Abs. 3 des 3. NKFWG NRW erstmalig für Beauftragungen, die nach Verkündung des Gesetzes, also nach dem 15. März 2024, abgeschlossen werden. Das heißt, Beauftragungen von Abschlussprüferinnen oder Abschlussprüfern, die vor der Verkündung des Gesetzes erfolgt sind, bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. Im Regelfall wird die fünf-Jahres-Frist mit der Beauftragung der Jahresabschlussprüfung 2024 im Kalenderjahr 2024 beginnen. Der Wechsel der Abschlussprüferin bzw. des Abschlussprüfers hat in diesem Fall mit der Jahresabschlussprüfung 2029 zu erfolgen.