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Blogbeitrag
20.10.2026

Florian Kommer ist Steuerberater bei PKF Fasselt

von
Florian Kommer

Stand im Gesetzgebungsverfahren

Nach Veröffentlichung des Referentenentwurfs zum Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) am 26. Mai 2026 (vgl. hierzu Blogbeitrag vom 3. Juni 2026) hatten die Bundesländer, Verbände sowie andere Organisationen und Institutionen Gelegenheit, zu den vorgesehenen Regelungen Stellung zu nehmen. Auf Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen wurde der Entwurf durch das zuständige Ministerium der Finanzen überarbeitet und am 12. August 2026 von der Bundesregierung als Regierungsentwurf beschlossen. 

Der Bundesrat hat am 25. September 2026 zu dem Regierungsentwurf des JStG 2026 Stellung genommen und dabei zahlreiche Änderungen und Ergänzungen vorgeschlagen. Die Bundesregierung hat auf die Vorschläge des Bundesrats inzwischen reagiert: Während sie einzelnen Änderungsvorschlägen bereits zugestimmt hat, lehnte sie andere ab oder hat eine weitere Prüfung angekündigt.

Im Folgenden stellen wir ausgewählte Vorschläge des Bundesrats und die jeweilige Reaktion der Bundesregierung vor. Die Darstellung beschränkt sich auf eine redaktionelle Auswahl.

Einkommensteuergesetz

Anhebung der GWG-Grenze auf 1.200 Euro (Vorschlag des Bundesrats)

Der Bundesrat schlägt vor, die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG von 800 € auf 1.200 € anzuheben. Gleichzeitig soll die Sammelpostenregelung nach § 6 Abs. 2a EStG abgeschafft werden. Vorgesehen wäre dies für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft, hergestellt oder eingelegt werden. 

Die Bundesregierung prüft den Vorschlag.

Gebäude-AfA: deutliche Einschränkung des Nachweises einer kürzeren Nutzungsdauer (Vorschlag des Bundesrats)

Nach Auffassung des Bundesrats werden bei erworbenen Bestandsimmobilien zunehmend kürzere Restnutzungsdauern angesetzt, wobei der erforderliche Nachweis teilweise durch vereinfachte oder formlose Gutachten geführt wird. Die in § 7 Abs. 4 S. 2 EStG formulierte Ausnahme ist demnach in der Praxis eher der Regelfall. 

Entsprechend postuliert das Gremium, dass eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nur noch dann Berücksichtigung finden soll, wenn ein Gebäude bereits im Zeitpunkt seiner Fertigstellung eine kürzere Nutzungsdauer hatte. Der Vorschlag des Bundesrats verschärft nicht nur indirekt die Nachweisanforderungen für eine kürzere Nutzungsdauer, sondern implementiert auch eine stärkere Typisierung der Gebäude-AfA. 

Die Bundesregierung prüft den Vorschlag. 

Earn-Outs bei Unternehmens- und Anteilsveräußerungen (Vorschlag des Bundesrats)

Der Bundesrat schlägt für die §§ 16 und 17 EStG vor, vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängige Bestandteile eines Kaufpreises (Earn-Outs) künftig rückwirkend im Veranlagungszeitraum der Veräußerung zu berücksichtigen. 

Der Vorschlag soll u. a. Besteuerungslücken schließen, die entstehen können, wenn die veräußernde Person zwischen Veräußerung und Zufluss der Gegenleistung ins Ausland verzieht und ihre inländische Steuerpflicht dadurch entfällt. Zugleich kann die Neuregelung für Steuerpflichtige nachteilig sein, wenn die altersabhängigen Freibeträge nach §§ 16 und 17 EStG im Zeitpunkt der Veräußerung noch nicht in Anspruch genommen werden können. 

Die Bundesregierung hat diesem Vorschlag in ihrer Reaktion bereits zugestimmt.

Körperschaftsteuergesetz

§ 8c KStG: Erweiterung auf verrechenbare Verluste (Vorschlag des Bundesrats)

Der Bundesrat schlägt einen neuen § 8c Abs. 1 S. 9 KStG vor. Danach sollen ausdrücklich auch Verluste nach§ 2a, § 15 Abs. 4, § 15a und § 15b EStG sowie vergleichbare Verluste von § 8c KStG erfasst werden. Dies soll auch gelten, soweit solche Verluste einer Körperschaft über eine Beteiligung an einer Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar zugerechnet werden. Anlass ist insbesondere das BFH-Urteil vom 24. April 2024, nach dem § 8c KStG nicht auf einer Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin zugerechnete verrechenbare Verluste nach § 15a EStG anwendbar ist (vgl. hierzu BFH, Urteil v. 24. April 2024, IV R 27/21). Der Vorschlag soll Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 8c KStG entgegenwirken und zugleich die bisherige Verwaltungsauffassung zur Abgrenzung der nicht genutzten Verluste i. S. d. § 8c KStG (vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 28. November 2017, BStBl. I S. 1645, Tz. 2) gesetzlich verankern.

Die Bundesregierung hat diesem Vorschlag in ihrer Reaktion bereits zugestimmt.

Umsatzsteuergesetz

Erweiterungen bei der umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2c UStG-E)

Die grundlegende Neukonzeption der umsatzsteuerlichen Organschaft hin zu einem Erklärungsmodell wurde in den Regierungsentwurf übernommen. Die erstmalige Anwendung wurde jedoch um ein Jahr auf den 1. Januar 2030 verschoben. Erklärungen des Organträgers zur Ausübung des neu geregelten Wahlrechts sollen frühestens ab dem 1. Juli 2029 übermittelt werden können. Zudem wurde das Erklärungsmodell für den Organträger erweitert. Zusätzlich möglich sein sollen u. a. die Erklärung zur Aufnahme weiterer Organgesellschaften und der Widerruf der Erklärung zur Ausübung des Wahlrechts. 

Daneben sieht der Regierungsentwurf eine besondere Korrekturvorschrift für Fälle vor, in denen sich eine erklärte Organschaft nachträglich als unzutreffend erweist (§ 2c Abs. 2 UStG-E). Die steuerlichen Folgen sollen bei sämtlichen Beteiligten auch dann noch innerhalb eines Jahres nachvollzogen werden können, wenn die reguläre Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist. 

Der Bundesrat sieht bei der konkreten Ausgestaltung dieser Ablaufhemmung Änderungsbedarf und schlägt eine Konkretisierung vor, dass die Ablaufhemmung unabhängig von der Reihenfolge der Änderungsbescheide bei Organträger und Organgesellschaft ist. 

Die Bundesregierung lehnt die vorgeschlagene Konkretisierung zwar ab, möchte durch organisatorische Maßnahmen jedoch weitere Rechtssicherheit schaffen. 

Außerdem bittet der Bundesrat um Prüfung einer Anpassung des § 27a UStG, damit auch Personengesellschaften als Organgesellschaften eine eigene USt-IdNr. erhalten können. 

Die Bundesregierung prüft den Vorschlag. 

Abgabenordnung

Weitergehender Einsatz von KI-Systemen durch Finanzbehörden (§29c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AO-E)

Die ursprünglich vorgesehene Erweiterung der Datenverarbeitungsbefugnisse der Finanzverwaltung für KI-Systeme (§ 29c AO-E) ist im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten. 

Der Bundesrat greift die Thematik nun jedoch erneut auf und schlägt eine Anpassung des § 29c AO-E vor, mit der insbesondere die Verarbeitung steuerlicher Daten für das Training, die Validierung und das Testen entsprechender Systeme gesetzlich klargestellt werden soll. 

Die Bundesregierung prüft den Vorschlag. 

Änderung des Prüfungsumfangs im Einspruchsverfahren (§ 367 AO-E)

Nach bisheriger Rechtslage hat die Finanzbehörde, die über einen Einspruch entscheidet, den Sachverhalt in vollem Umfang erneut zu prüfen (§ 267 Abs. 2 S. 1 AO). Es gilt das sogenannte Vollprüfungsprinzip, d. h. auch bislang nicht erkannte Fehler, die nicht Teil des Einspruchs sind, können nachträglich korrigiert werden, da grundsätzlich nicht nur die im Einspruch angemerkte Thematik der Prüfung unterliegt, sondern erneut der gesamte Sachverhalt.

Nach Meinung der Bundesregierung sollten die Finanzämter zu einer Vollprüfung weiterhin berechtigt, aber nicht mehr verpflichtet sein. Die Finanzämter können sich im Einspruchsverfahren auch lediglich auf die konkret angegriffenen Punkte beschränken (§ 267 Abs. 2c AO-E). Ziel der neuen Regelung ist es, eine flächendeckende Verfahrensbeschleunigung bei gleichzeitiger Entlastung der Finanzämter zu erreichen. 

Ausblick

Nachdem die erste Beratung des JStG 2026 im Bundestag bereits am 8. Oktober 2026 stattgefunden hat, ist für den 2. November 2026 die öffentliche Anhörung im Finanzausschuss vorgesehen. Auf Grundlage der weiteren Beratungen wird der Finanzausschuss eine Beschlussempfehlung für den Bundestag abgeben. Die zweite und dritte Lesung im Bundestag und damit der Bundestagsbeschluss sind dem Vernehmen nach für den 13. November 2026 geplant. Anschließend bedarf das JStG 2026 noch der Zustimmung des Bundesrats. Welche der im bisherigen Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagenen Änderungen letztlich Eingang in das JStG 2026 finden werden, bleibt daher abzuwarten.

Der Beitrag wurde gemeinsam mit Johannes Kurscheidt verfasst.

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