Blogbeitrag
03.04.2025

Nachdem das EU-Parlament am 1. April 2025 entschieden hatte, über die zeitliche Verschiebung der Berichtspflichten nach CSRD für Unternehmen der sog. zweiten Welle (Berichtspflicht gem. CSRD für am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahre) und dritten Welle (Berichtspflicht gem. CSRD für am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnende Geschäftsjahre) („Stop-the-clock“) im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens zu beschließen, fand am 3. April 2025 die inhaltliche Entscheidung über die Verschiebung statt.

Das EU-Parlament stimmte dieser Verschiebung um zwei Jahre (Berichterstattung ab 2027) mit 531 Ja-Stimmen zu. 

Nunmehr muss der Rat der EU den Richtlinienvorschlag ebenfalls noch formal billigen. Eine solche Billigung dürfte jedoch ein reiner Pro-forma-Akt sein, da der Rat bereits am 26. März 2025 die Verschiebung grundsätzlich befürwortet hatte. Im Anschluss an die Entscheidung des Rates können sich die drei Institutionen (Rat, Parlament und Kommission) dann auf den finalen Text der Richtlinie einigen.

Die finale Richtlinie ist dann von den Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2025 ins nationale Recht umzusetzen.

Da in Deutschland das Gesetz zur Umsetzung der CSRD-Berichterstattung (Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen) noch nicht verabschiedet wurde, besteht aus Sicht des deutschen Gesetzgebers derzeit keine Notwendigkeit, die Verschiebung im deutschen Recht abzubilden. 

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