Das Bundesministerium der Finanzen hat am 13. Juni 2024 den ersten Entwurf eines BMF-Schreibens zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025 veröffentlicht. Die Finalisierung des BMF-Schreibens ist für das 4. Quartal 2024 geplant.
Im aktuellen Entwurf des BMF-Schreibens werden insbesondere folgende Punkte in Bezug auf die Einführung der E-Rechnungspflicht klargestellt:
Die E-Rechnungspflicht gilt auch für
- Rechnungen, die von Kleinunternehmern (§ 19 UStG) ausgestellt werden,
- Umsätze, die der Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen (§ 24 UStG),
- Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b UStG),
- Reiseleistungen (§ 25 UStG),
- Umsätze, für welche die Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) angewendet wird und
- unternehmerische Umsätze von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Eine E-Rechnung muss nicht ausgestellt werden für
- steuerfreie Leistungen (§ 4 Nr. 8-29 UStG),
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR und
- Fahrausweise.
Bei den Kleinbetragsrechnungen kommt es auf den Gesamtbetrag der Rechnung, nicht auf die einzelnen Rechnungspositionen an.
Das EDI-Verfahren zum Austausch von Rechnungen zwischen zwei Parteien bleibt grundsätzlich zulässig, soweit es Gewähr dafür bietet, dass „die richtige und vollständige Extraktion der nach dem UStG erforderlichen Angaben aus der E-Rechnung in ein Format ermöglicht, das der Norm EN 16931 entspricht oder mit dieser interoperabel ist.“
Gutschriften unterliegen den gleichen Regeln wie Rechnungen, sprich auch diese sind künftig ausschließlich im zulässigen elektronischen Format zu übermitteln.
Verträge können als Rechnung gelten, wenn sie alle umsatzsteuer-rechtlichen Pflichtangaben enthalten. Bei Dauerschuldverhältnissen, wie z. B. Miet- und Pachtverhältnisse sowie Lizenzvereinbarungen, reicht es aus, wenn für den ersten Teilleistungszeitraum eine E-Rechnung ausgestellt wird, die dem zugrundeliegenden Vertrag als Anlage beigefügt wird oder sich aus dem weiteren Inhalt der Rechnung ergibt, dass es sich dabei um eine Dauerrechnung handelt. Eine erste Dauerrechnung ist als initiale Rechnung spätestens bis zum Ende der relevanten Übergangsfrist zu erstellen (auch für Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2025 begründet wurden).
Auch künftig hängt der Vorsteuerabzug grundsätzlich vom Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung ab. Die bedeutet, dass in den obligatorischen Fällen eine ordnungsgemäße Rechnung nur dann vorliegt, wenn a) diese als E-Rechnung ausgestellt wird und b) die E-Rechnung den inhaltlichen Anforderungen der §§ 14, 14a UStG genügt.
Nicht ordnungsgemäße Rechnungen können durch ordnungsgemäße E-Rechnungen berichtigt werden. Die wirksame Berichtigung wirkt unter den übrigen Voraussetzungen des Umsatzsteuerrechts auf den Zeitpunkt der Ausstellung der ursprünglichen Rechnung zurück. In der berichtigenden E-Rechnung muss vermerkt werden, dass es sich um eine berichtigte Rechnung handelt.
Im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH kann jedoch ein Vorsteuerabzug aus einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung auch dann möglich sein, wenn die Finanzverwaltung über sämtliche Angaben verfügt, um die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zu prüfen.
Die Rechnung ist weiterhin innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung auszustellen (hier bleibt abzuwarten, inwieweit mit der VIDA-Initiative auf EU-Ebene eine Verkürzung dieser Frist einhergeht).
Insbesondere Rechnungen nach dem XStandard oder dem ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1 werden als ordnungsgemäße E-Rechnungsstandards angesehen. Ferner sind auch vergleichbare ausländische Formate, wie FatturaPA (Italien) oder Factur-X (Frankreich) zulässig.
Es wird klargestellt, dass der Rechnungsempfänger ab dem 1. Januar 2025 keinen Anspruch mehr auf die Erteilung einer sonstigen Rechnung durch den leistenden Unternehmer hat. Nimmt der Rechnungsempfänger eine ordnungsgemäße E-Rechnung nicht an, sondern beharrt auf einer sonstigen Rechnung, so hat der Rechnungsaussteller seine Pflicht erfüllt, wenn er sich nachweislich um eine ordnungsgemäße Rechnungsübermittlung bemüht hat. Hinweis: Ein solches Bemühen sollte in ausreichender Form durch den Rechnungssteller dokumentiert werden.
Die Übermittlung der E-Rechnung muss in elektronischer Form erfolgen, z. B. per E-Mail, über eine elektronische Schnittstelle oder per Download. Dazu kann vom Rechnungsaussteller auch auf einen externen Dienstleister zurückgegriffen werden, wobei der Unternehmer in diesem Fall dafür Sorge tragen muss, dass die vom Dienstleister erstellten E-Rechnungen ordnungsgemäß sind. Die Übergabe einer E-Rechnung auf einem externen Speichermedium ist hingegen nicht ausreichend.
Fazit
Das BMF-Schreiben gibt in weiten Teilen den Inhalt der rechtlichen Vorgaben zur Einführung der E-Rechnung bzw. die Gesetzesbegründung wieder. Es bleibt abzuwarten, inwieweit das BMF, insbesondere auf Basis von Rückmeldungen der Interessensverbände noch Änderungen an dem Entwurf des BMF-Schreibens vornehmen wird. Ausgehend vom aktuellen Entwurf ist allerdings nicht damit zu rechnen, dass es außerhalb der Übergangsregelungen weitergehende Erleichterungen für bestimmte Unternehmergruppen, wie Kleinunternehmer oder Land- und Forstwirte, geben wird.